Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SG-440-2026

Der Inhaber eines Jugendjagdscheines übt die Jagd ohne Begleitperson aus. Welcher Tatbestand liegt vor?

Kurze Antwort

Der Inhaber eines Jugendjagdscheines begeht durch die Jagdausübung ohne Begleitperson eine Ordnungswidrigkeit.

  • A)Der Tatbestand der Wilderei.
  • B)Der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.
  • C)Der Tatbestand einer Straftat nach § 38 BJG.
Erklärung

Nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 Bundesjagdgesetz handelt ordnungswidrig, wer als Inhaber eines Jugendjagdscheines ohne Begleitperson die Jagd ausübt. Es handelt sich weder um Wilderei noch um eine Straftat nach § 38 BJagdG.

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