Kurze Antwort
Der Inhaber eines Jugendjagdscheines begeht durch die Jagdausübung ohne Begleitperson eine Ordnungswidrigkeit.
Nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 Bundesjagdgesetz handelt ordnungswidrig, wer als Inhaber eines Jugendjagdscheines ohne Begleitperson die Jagd ausübt. Es handelt sich weder um Wilderei noch um eine Straftat nach § 38 BJagdG.
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