Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SG-432-2026

Ein Autofahrer überfährt ein Reh und nimmt das Stück mit, um es zu verwerten. Welcher Tatbestand liegt vor?

Kurze Antwort

Der Autofahrer begeht Jagdwilderei.

  • A)Straftat nach § 38 BJG
  • B)Ordnungswidrigkeit nach § 39 BJG
  • C)Wilderei
Erklärung

Durch die Mitnahme und Aneignung des im fremden Jagdrevier überfahrenen Rehs verletzt er das Jagd- beziehungsweise Jagdausübungsrecht des Revierinhabers. Jagdwilderei ist nach § 292 StGB eine Straftat.

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