Kurze Antwort
Der Jagdschutzberechtigte darf die Person nur dann auffordern, sich auszuweisen, wenn sie offensichtlich zur Jagd ausgerüstet ist.
Bei ausschließlich forstrechtlichen Verstößen bestehen keine jagdschutzrechtlichen Befugnisse zur Identitätsfeststellung. Ist der Waldbesucher jedoch offensichtlich zur Jagd ausgerüstet, darf der Jagdschutzberechtigte seine Personalien feststellen.
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