Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SG-489-2026

Ein Waldbesucher betritt ohne besondere Befugnis eine Forstkultur. Darf der Jagdschutzberechtigte die Person auffordern, sich auszuweisen?

Kurze Antwort

Der Jagdschutzberechtigte darf die Person nur dann auffordern, sich auszuweisen, wenn sie offensichtlich zur Jagd ausgerüstet ist.

  • A)Wenn der Waldbesucher nur gegen forstrechtliche Vorschriften verstößt, dann nicht.
  • B)Ich darf als Jagdausübungsberechtigter in meinem Jagdbezirk den Ausweis von jedem verlangen.
  • C)Ja, wenn der Waldbesucher offensichtlich zur Jagd ausgerüstet ist.
Erklärung

Bei ausschließlich forstrechtlichen Verstößen bestehen keine jagdschutzrechtlichen Befugnisse zur Identitätsfeststellung. Ist der Waldbesucher jedoch offensichtlich zur Jagd ausgerüstet, darf der Jagdschutzberechtigte seine Personalien feststellen.

Jägerprüfung Nordrhein-Westfalen – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten