Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SG-410-2026

Es ist verboten

Kurze Antwort

Verboten sind das Töten von Katzen, die Jagd mit Bleischrot an und über Gewässern sowie die Lockjagd auf Krähen außerhalb der Einzeljagd.

  • A)das Töten von Katzen
  • B)mit Bleischrot die Jagd an und über Gewässer auszuüben
  • C)die Lockjagd auf Krähen ausserhalb der Einzeljagd
Erklärung

Wildernde Katzen dürfen nur im Rahmen des Jagdschutzes und unter strengen Voraussetzungen getötet werden; generell ist das Töten von Katzen verboten. Bleischrot ist an/über Gewässern aus Tierschutz- und Umweltgründen untersagt. Die Lockjagd auf Krähen ist nur als Einzeljagd zulässig.

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