Kurze Antwort
In NRW ist das Füttern von Schalenwild grundsätzlich verboten; zulässig ist es für Schwarzwild nur in Notzeiten sowie für Federwild vom 01.01. bis 30.04., wodurch hier 01.01.–31.03. als Teilzeitraum miterfasst ist.
Nach § 32 NJagdG ist Fütterung außerhalb der Notzeit unzulässig; Ausnahmen: Notzeit sowie Federwild 01.01.–30.04. Speziell: Schwarzwild nur in Notzeiten. Daher sind „Schwarzwild nur in Notzeiten“ und der Zeitraum 01.01.–31.03. (innerhalb Federwild-Ausnahme) korrekt.
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