Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SG-389-2026

In welcher Zeit darf Schalenwild in Nordrhein-Westfalen gefüttert werden?

Kurze Antwort

In NRW ist das Füttern von Schalenwild grundsätzlich verboten; zulässig ist es für Schwarzwild nur in Notzeiten sowie für Federwild vom 01.01. bis 30.04., wodurch hier 01.01.–31.03. als Teilzeitraum miterfasst ist.

  • A)01.09. - 31.03
  • B)Schwarzwild nur in Notzeiten
  • C)01.01. - 31.03.
Erklärung

Nach § 32 NJagdG ist Fütterung außerhalb der Notzeit unzulässig; Ausnahmen: Notzeit sowie Federwild 01.01.–30.04. Speziell: Schwarzwild nur in Notzeiten. Daher sind „Schwarzwild nur in Notzeiten“ und der Zeitraum 01.01.–31.03. (innerhalb Federwild-Ausnahme) korrekt.

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