Kurze Antwort
Wildkaninchen dürfen im befriedeten Bezirk jederzeit gefangen oder getötet werden, sofern die jagdrechtliche Ausnahmegenehmigung vorliegt bzw. der Berechtigte handelt.
In befriedeten Bezirken ruht die Jagd; Eingriffe sind dort nur ausnahmsweise zulässig. Für schadenabwehrende Maßnahmen wie Fang oder Tötung von Wildkaninchen kann dies ganzjährig genehmigt bzw. durch den Berechtigten durchgeführt werden.
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