Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SG-456-2026

In welcher Zeit ist ein Abbrennen der Bodendecke auf Feldrainen und Böschungen verboten?

Kurze Antwort

Das Abbrennen der Bodendecke auf Feldrainen und Böschungen ist ganzjährig verboten.

  • A)Zwischen dem 1. Juni und dem 15. August.
  • B)Das ganze Jahr über.
  • C)Zwischen dem 1. Februar und dem 30. Oktober.
Erklärung

Nach § 39 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG ist das Abbrennen der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Flächen generell untersagt. Ausnahmen bestehen nur für behördlich angeordnete oder zwingend notwendige Maßnahmen im öffentlichen Interesse.

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