Kurze Antwort
Das Abbrennen der Bodendecke auf Feldrainen und Böschungen ist ganzjährig verboten.
Nach § 39 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG ist das Abbrennen der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Flächen generell untersagt. Ausnahmen bestehen nur für behördlich angeordnete oder zwingend notwendige Maßnahmen im öffentlichen Interesse.
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