Kurze Antwort
Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild darf in der Schonzeit und über den Abschussplan hinaus erlegt werden, wenn dies erforderlich ist, um es vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren.
Die unverzügliche Erlösung schwerkranken oder krankgeschossenen Wildes steht über den Jagdbeschränkungen. Dies erfordert eine individuelle Interessenabwägung und gilt nicht pauschal für jedes kranke Wild.
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