Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SG-410-2026

<p>Es ist verboten</p>

Kurze Antwort

Verboten sind das Töten von Katzen, die Jagd mit Bleischrot an und über Gewässern sowie die Lockjagd auf Krähen außerhalb der Einzeljagd.

  • A)<p>das Töten von Katzen</p>
  • B)<p>mit Bleischrot die Jagd an und über Gewässer auszuüben</p>
  • C)<p>die Lockjagd auf Krähen ausserhalb der Einzeljagd</p>
Erklärung

Wildernde Katzen dürfen nur im Rahmen des Jagdschutzes und unter strengen Voraussetzungen getötet werden; generell ist das Töten von Katzen verboten. Bleischrot ist an/über Gewässern aus Tierschutz- und Umweltgründen untersagt. Die Lockjagd auf Krähen ist nur als Einzeljagd zulässig.

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