Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SG-453-2026

<p>Welche Zeit gilt als Nachtzeit im Sinne des Nachtjagdverbotes?</p>

Kurze Antwort

Richtig ist: <p>Eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang</p>.

  • A)<p>Eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenaufgang</p>
  • B)<p>Eineinhalb Stunden vor Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang</p>
  • C)<p>Eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang</p>

Erklärung wird noch erstellt

Für diese Frage gibt es noch keine ausführliche Erklärung. Lerne die Frage interaktiv und generiere die Erklärung kostenlos in unserer App.

Jägerprüfung Nordrhein-Westfalen – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten