Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SG-464-2026

Sie finden bei der Ausübung der Jagd bei erlegtem, gefangenem oder verendetem Wild Kennzeichen vor. Wo sind diese Kennzeichen unverzüglich abzuliefern?

Kurze Antwort

Die Kennzeichen sind unverzüglich bei der unteren Jagdbehörde abzuliefern.

  • A)Ich gebe die Kennzeichen bei der unteren Jagdbehörde ab.
  • B)Ich gebe die Kennzeichen bei der höheren Jagdbehörde ab.
  • C)Ich gebe die Kennzeichen bei der unteren Naturschutzbehörde ab.
Erklärung

Nach jagdrechtlichen Vorschriften sind aufgefundene oder am Wild angebrachte Kennzeichen der zuständigen unteren Jagdbehörde zu melden bzw. zu übergeben. Diese stellt die Zuordnung sicher und leitet ggf. weitere Maßnahmen ein.

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