Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SG-433-2026

Unter welcher Voraussetzung darf in einem befriedeten Bezirk die Ausübung der Jagd mit der Schußwaffe gestattet werden?

Kurze Antwort

Mit Erlaubnis der obersten Jagdbehörde, wenn eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung nachgewiesen ist und öffentliche Ruhe, Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet werden.

  • A)Bei einer Flächengröße des befriedeten Bezirkes von mehr als 100 ha.
  • B)Wenn eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 BJG) nachgewiesen ist und keine Sicherheitsbelange dagegensprechen.
  • C)Sollte der befriedete Bezirk keine öffentliche Anlage sein.
Erklärung

In befriedeten Bezirken ist der Schusswaffengebrauch grundsätzlich verboten. Eine widerrufliche Ausnahme darf nur erteilt werden, wenn kein Sicherheitsrisiko besteht und die Jagdhaftpflichtversicherung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG nachgewiesen ist.

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