Kurze Antwort
Mit Erlaubnis der obersten Jagdbehörde, wenn eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung nachgewiesen ist und öffentliche Ruhe, Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet werden.
In befriedeten Bezirken ist der Schusswaffengebrauch grundsätzlich verboten. Eine widerrufliche Ausnahme darf nur erteilt werden, wenn kein Sicherheitsrisiko besteht und die Jagdhaftpflichtversicherung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG nachgewiesen ist.
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