Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SG-433-2026

Unter welcher Voraussetzung darf in einem befriedeten Bezirk die Ausübung der Jagd mit der Schußwaffe gestattet werden?

Kurze Antwort

Richtig ist: Wenn eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 BJG) nachgewiesen ist und keine Sicherheitsbelange dagegensprechen.

  • A)Bei einer Flächengröße des befriedeten Bezirkes von mehr als 100 ha.
  • B)Wenn eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 BJG) nachgewiesen ist und keine Sicherheitsbelange dagegensprechen.
  • C)Sollte der befriedete Bezirk keine öffentliche Anlage sein.

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