Kurze Antwort
Aus Wildgehegen ausgebrochene Tiere unterliegen dem Jagdrecht, wenn sie herrenlos geworden sind und jagdrechtlich als Wild gelten.
Gehegewild ist zunächst nicht herrenlos und unterliegt daher nicht dem Jagdrecht. Wird es nach dem Ausbruch herrenlos, gilt es als Wild, sofern es einer dem Jagdrecht unterliegenden Tierart angehört.
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