Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SG-467-2026

Unterliegen aus Wildgehegen ausgebrochene Tiere dem Jagdrecht?

Kurze Antwort

Aus Wildgehegen ausgebrochene Tiere unterliegen dem Jagdrecht, wenn sie herrenlos geworden sind und jagdrechtlich als Wild gelten.

  • A)ja, immer
  • B)nein, niemals
  • C)Herrenlose Tiere die jagdrechtlich als Wild zu bezeichnen sind: ja!
Erklärung

Gehegewild ist zunächst nicht herrenlos und unterliegt daher nicht dem Jagdrecht. Wird es nach dem Ausbruch herrenlos, gilt es als Wild, sofern es einer dem Jagdrecht unterliegenden Tierart angehört.

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