Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SG-457-2026

Wann darf in Nordrhein-Westfalen die Jagd auf den Rehbock ausgeübt werden?

Kurze Antwort

In Nordrhein-Westfalen darf die Jagd auf den Rehbock vom 1. Mai bis zum 15. Januar ausgeübt werden.

  • A)zwischen dem 01.05 und dem 30.10.
  • B)zwischen dem 01.05. und dem 15.01.
  • C)zwischen dem 01.06. und dem 31.10.
Erklärung

Außerhalb dieses Zeitraums befindet sich der Rehbock in der Schonzeit. Die Jagd- und Schonzeiten werden durch das jeweilige Landesrecht geregelt.

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