Kurze Antwort
In Nordrhein-Westfalen darf die Jagd auf den Rehbock vom 1. Mai bis zum 15. Januar ausgeübt werden.
Außerhalb dieses Zeitraums befindet sich der Rehbock in der Schonzeit. Die Jagd- und Schonzeiten werden durch das jeweilige Landesrecht geregelt.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.