Kurze Antwort
Schwere Wilderei liegt insbesondere vor, wenn unter Anwendung von Schlingen oder von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich gewildert wird.
Nach § 292 Abs. 2 StGB gelten diese Begehungsweisen regelmäßig als besonders schwere Fälle der Jagdwilderei. Das Wildern mit einer nicht in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffe ist hierfür nicht maßgeblich.
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