Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SG-488-2026

Welche Futtermittel dürfen in Nordrhein-Westfalen zur Wildfütterung nicht verwendet werden?

Kurze Antwort

In Nordrhein-Westfalen sind zur Wildfütterung Schlachtabfälle, Süd-/Zitrusfrüchte und Backwaren unzulässig.

  • A)Schlachtabfälle
  • B)Süd- / Zitrusfrüchte
  • C)Backwaren
Erklärung

Landesrechtlich ist nur artgerechtes, unverarbeitetes pflanzliches Futter zulässig; weiterverarbeitete Lebensmittel sowie tierische Abfälle sind verboten. Damit fallen Schlachtabfälle, Backwaren und nicht heimische Süd-/Zitrusfrüchte unter die verbotenen Futtermittel.

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