Kurze Antwort
In Nordrhein-Westfalen sind zur Wildfütterung Schlachtabfälle, Süd-/Zitrusfrüchte und Backwaren unzulässig.
Landesrechtlich ist nur artgerechtes, unverarbeitetes pflanzliches Futter zulässig; weiterverarbeitete Lebensmittel sowie tierische Abfälle sind verboten. Damit fallen Schlachtabfälle, Backwaren und nicht heimische Süd-/Zitrusfrüchte unter die verbotenen Futtermittel.
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