Kurze Antwort
Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehörenden Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen.
Maßgeblich ist die zusammenhängende Gesamtfläche von mindestens 150 ha. Dabei zählen grundsätzlich alle Gemeindeflächen mit, auch befriedete Bezirke und Flächen, auf denen die Jagd ruht.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.