Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SG-393-2026

Welche Grundflächen bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk?

Kurze Antwort

Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehörenden Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen.

  • A)nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehörende Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die im Zusammenhang mindestens 100 ha umfassen
  • B)nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehörende Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen
  • C)nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehörende Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die im Zusammenhang mindestens 50 ha umfassen
Erklärung

Maßgeblich ist die zusammenhängende Gesamtfläche von mindestens 150 ha. Dabei zählen grundsätzlich alle Gemeindeflächen mit, auch befriedete Bezirke und Flächen, auf denen die Jagd ruht.

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