Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SG-477-2026

Welche Mindestgröße müssen zusammenhängende land-, forst oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Grundflächen aufweisen, die im Eigentum ein und derselben Person stehen, um einen Eigenjagdbezirk zu bilden?

Kurze Antwort

Zusammenhängende land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Grundflächen im Eigentum ein und derselben Person müssen mindestens 75 Hektar umfassen, um einen Eigenjagdbezirk zu bilden.

  • A)75 ha
  • B)350 ha
  • C)100 ha
Erklärung

Nach § 7 Bundesjagdgesetz beträgt die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirks grundsätzlich 75 Hektar. Die Flächen müssen zusammenhängen, entsprechend nutzbar sein und derselben Person oder Personengesellschaft gehören.

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