Kurze Antwort
Zusammenhängende land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Grundflächen im Eigentum ein und derselben Person müssen mindestens 75 Hektar umfassen, um einen Eigenjagdbezirk zu bilden.
Nach § 7 Bundesjagdgesetz beträgt die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirks grundsätzlich 75 Hektar. Die Flächen müssen zusammenhängen, entsprechend nutzbar sein und derselben Person oder Personengesellschaft gehören.
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