Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SGD-122-2026

Welche Tierarten unterliegen nicht dem Jagdrecht?

Kurze Antwort

Wanderratte und Wolf unterliegen nicht dem Jagdrecht; Wildtruthähne (Wildtruthuhn) sind jagdbar.

  • A)Die Wanderratte.
  • B)Der Wolf.
  • C)Die Wildtruthähne.
Erklärung

Der Wolf ist nicht in § 2 BJagdG als jagdbare Art gelistet und unterliegt strengem Schutz. Die Wanderratte ist keine jagdbare Art. Das Wildtruthuhn gehört zum Federwild nach § 2 BJagdG und unterliegt damit dem Jagdrecht.

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