Kurze Antwort
Wanderratte und Wolf unterliegen nicht dem Jagdrecht; Wildtruthähne (Wildtruthuhn) sind jagdbar.
Der Wolf ist nicht in § 2 BJagdG als jagdbare Art gelistet und unterliegt strengem Schutz. Die Wanderratte ist keine jagdbare Art. Das Wildtruthuhn gehört zum Federwild nach § 2 BJagdG und unterliegt damit dem Jagdrecht.
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