Kurze Antwort
Forstkulturen und Ansitzeinrichtungen unterliegen nicht dem allgemeinen Betretungsrecht; Holzlagerplätze dürfen grundsätzlich betreten werden, sofern keine Sperrung besteht.
Jungbestände/Forstkulturen sind aus Schutzgründen vom freien Betreten ausgenommen, und Jagdeinrichtungen dürfen nur zur befugten Jagdausübung betreten werden. Holzlagerplätze fallen unter das allgemeine Betretungsrecht, sofern sie nicht ausdrücklich gesperrt sind.
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