Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SG-491-2026

Welche Waldbereiche unterliegen nicht dem Betretungsrecht?

Kurze Antwort

Forstkulturen und Ansitzeinrichtungen unterliegen nicht dem allgemeinen Betretungsrecht; Holzlagerplätze dürfen grundsätzlich betreten werden, sofern keine Sperrung besteht.

  • A)Forstkulturen
  • B)Holzlagerplätze
  • C)Ansitzeinrichtungen
Erklärung

Jungbestände/Forstkulturen sind aus Schutzgründen vom freien Betreten ausgenommen, und Jagdeinrichtungen dürfen nur zur befugten Jagdausübung betreten werden. Holzlagerplätze fallen unter das allgemeine Betretungsrecht, sofern sie nicht ausdrücklich gesperrt sind.

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