Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SG-453-2026

Welche Zeit gilt als Nachtzeit im Sinne des Nachtjagdverbotes?

Kurze Antwort

Die Nachtzeit reicht von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang.

  • A)Eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenaufgang
  • B)Eineinhalb Stunden vor Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang
  • C)Eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang
Erklärung

In diesem Zeitraum gilt grundsätzlich das Nachtjagdverbot. Ausnahmen bestehen unter anderem für Schwarzwild sowie bestimmte Raubwild-, Hasen- und Federwildarten.

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