Kurze Antwort
In das Treiben darf grundsätzlich nicht mit Büchsen- oder Flintenlaufgeschossen geschossen werden; Ausnahmen sind nur in besonderen Verhältnissen mit ausdrücklicher Genehmigung des Jagdleiters und ausgeschlossenem Gefährdungsrisiko zulässig.
Die UVV Jagd (VSG 4.4) verbietet das Hineinschießen ins Treiben, um Treiber und Schützen zu schützen. Nur der Jagdleiter kann in besonderen, sicherheitsgerechten Situationen eine Ausnahme zulassen; ein pauschaler Sicherheitsabstand ist nicht vorgesehen.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.