Nordrhein-WestfalenSG C: WaffenNRW-SG-260-2026

Welche zwingende Vorschrift enthält die Unfallverhütungsvorschrift „Jagd“ über das Schießen mit Büchsen- oder Flintenlaufgeschossen in das Treiben hinein?

Kurze Antwort

In das Treiben darf grundsätzlich nicht mit Büchsen- oder Flintenlaufgeschossen geschossen werden; Ausnahmen sind nur in besonderen Verhältnissen mit ausdrücklicher Genehmigung des Jagdleiters und ausgeschlossenem Gefährdungsrisiko zulässig.

  • A)In Ausnahmefällen und nur mit Erlaubnis des Jagdleiters darf geschossen werden.
  • B)Es darf nicht in das Treiben hineingeschossen werden.
  • C)Es muss ein Sicherheitsabstand von 100 m eingehalten werden.
Erklärung

Die UVV Jagd (VSG 4.4) verbietet das Hineinschießen ins Treiben, um Treiber und Schützen zu schützen. Nur der Jagdleiter kann in besonderen, sicherheitsgerechten Situationen eine Ausnahme zulassen; ein pauschaler Sicherheitsabstand ist nicht vorgesehen.

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