Kurze Antwort
Fallwild ohne anzeigepflichtige Erkrankung darf durch Vergraben unschädlich beseitigt werden.
Das Vergraben ist außerhalb von Wasserschutzgebieten und anderen Gebieten zur Trinkwasserversorgung zulässig. Besteht der Verdacht auf eine übertragbare Krankheit, muss das Fallwild einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zugeführt werden.
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