Nordrhein-WestfalenSG B: Jagdpraxis, Hunde, WildbrethygieneNRW-SG-250-2026

Welches Fallwild darf durch Vergraben unschädlich beseitigt werden?

Kurze Antwort

Fallwild ohne anzeigepflichtige Erkrankung darf durch Vergraben unschädlich beseitigt werden.

  • A)Wild, das keine anzeigepflichtigen Erkrankungen hat.
  • B)Ausschließlich Haarwild.
  • C)Ausschließlich Federwild.
Erklärung

Das Vergraben ist außerhalb von Wasserschutzgebieten und anderen Gebieten zur Trinkwasserversorgung zulässig. Besteht der Verdacht auf eine übertragbare Krankheit, muss das Fallwild einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zugeführt werden.

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