Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SG-458-2026

Wem steht das Aneignungsrecht an Abwurfstangen und den Eiern des Federwildes zu?

Kurze Antwort

Das Aneignungsrecht an Abwurfstangen und Eiern des Federwildes steht ausschließlich dem Jagdausübungsberechtigten zu.

  • A)Jedem Jagdgast.
  • B)Demjenigen, dem das Grundstück gehört, auch wenn er keine Berechtigung zur Jagdausübung besitzt.
  • C)Dem Jagdausübungsberechtigten.
Erklärung

Nach § 1 BJagdG umfasst das Jagdrecht die Aneignung von Fallwild, Abwurfstangen und Eiern des Federwildes. Dieses Aneignungsrecht steht im Revier allein dem Jagdausübungsberechtigten zu; Dritte benötigen dessen Erlaubnis.

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