Kurze Antwort
Das Aneignungsrecht an Abwurfstangen und Eiern des Federwildes steht ausschließlich dem Jagdausübungsberechtigten zu.
Nach § 1 BJagdG umfasst das Jagdrecht die Aneignung von Fallwild, Abwurfstangen und Eiern des Federwildes. Dieses Aneignungsrecht steht im Revier allein dem Jagdausübungsberechtigten zu; Dritte benötigen dessen Erlaubnis.
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