Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SG-468-2026

Wer ist nach dem Gesetz grundsätzlich zum Ersatz des Wildschadens im gemeinschaftlichen Jagdbezirk verpflichtet?

Kurze Antwort

Richtig ist: <p>Dafür muss die Jagdgenossenschaft aufkommen.</p>.

  • A)Der Jagdgast selbst.
  • B)Das obligt der Unteren Jagdbehörden.
  • C)Dafür muss die Jagdgenossenschaft aufkommen.

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