Kurze Antwort
Stirbt ein Jagdpächter, üben grundsätzlich die jagdausübungsberechtigten Erben die Rechte aus dem Jagdpachtvertrag aus.
Der Jagdpachtvertrag erlischt beim Tod des Pächters grundsätzlich nicht, sondern geht auf die Erben über. Sind diese nicht jagdpachtfähig, müssen sie der Jagdbehörde jagdpachtfähige Personen benennen.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.