Kurze Antwort
Die Fangjagd kann verboten werden, wenn sie dem Schutzzweck des Naturschutzgebiets widerspricht oder dort stark störungsempfindliche Tierarten leben.
Maßgeblich sind die jeweilige Schutzgebietsverordnung und der darin festgelegte Schutzzweck. Die Fangjagd darf diesen nicht gefährden oder besonders störungsempfindliche Arten beeinträchtigen.
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