Kurze Antwort
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet, die Jagdausübung befristet verboten und betroffene Gegenstände wie Waffen, Optiken oder erlangtes Wild eingezogen werden.
Nach BJagdG §39 droht eine Geldbuße, nach §41a kann ein Jagdverbot verhängt werden, und nach §40 ist die Einziehung von Tatmitteln und -objekten möglich. Regelungen können je nach Bundesland ergänzt werden.
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