Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SG-500-2026

Womit muß sich der zuständige Jagdaufseher ausweisen?

Kurze Antwort

Bei dienstlichem Einschreiten muss der bestätigte Jagdaufseher seine behördliche Bestätigung vorzeigen; ein nicht bestätigter Jagdaufseher ist nicht jagdschutzberechtigt und daher als solcher nicht ausweispflichtig.

  • A)Der bestätigte Jagdaufseher muss auf Verlangen bei dienstlichem Einschreiten die Bescheinigung über die Bestätigung vorzeigen; der nicht bestätigte Jagdaufseher ist nicht Jagdschutzberechtigter und damit als solcher nicht ausweispflichtig.
  • B)mit der Jagdaufsichtsbescheinigung
  • C)mit dem Personalausweis
Erklärung

Bestätigte Jagdaufseher führen den Jagdschein mit Eintrag bzw. die Bestätigungsurkunde und weisen sich damit aus. Nicht bestätigte Jagdaufseher haben keine Jagdschutzbefugnisse und unterliegen daher keiner entsprechenden Ausweispflicht.

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