Kurze Antwort
Bei dienstlichem Einschreiten muss der bestätigte Jagdaufseher seine behördliche Bestätigung vorzeigen; ein nicht bestätigter Jagdaufseher ist nicht jagdschutzberechtigt und daher als solcher nicht ausweispflichtig.
Bestätigte Jagdaufseher führen den Jagdschein mit Eintrag bzw. die Bestätigungsurkunde und weisen sich damit aus. Nicht bestätigte Jagdaufseher haben keine Jagdschutzbefugnisse und unterliegen daher keiner entsprechenden Ausweispflicht.
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