Kurze Antwort
Bitte nenne das Bundesland, da § 42 Abs. 1 nur im jeweiligen Landesjagdgesetz gilt; regelmäßig ist die Treibjagd auf Feldern mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak verboten.
Jagdrecht ist Ländersache. Ohne konkretes Bundesland kann ich nur allgemein sagen: In vielen Landesjagdgesetzen ist die Treibjagd auf reifender Halm-/Samenfrucht sowie Tabakflächen untersagt; Details können je nach Bundesland abweichen.
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