Rheinland-Pfalz2: JagdbetriebRP-RP2-242-2015

Auf welchen Feldern ist die Ausübung der Treibjagd nach § 42 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes verboten?

Kurze Antwort

Bitte nenne das Bundesland, da § 42 Abs. 1 nur im jeweiligen Landesjagdgesetz gilt; regelmäßig ist die Treibjagd auf Feldern mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak verboten.

  • A)auf Feldern, die mit ausgereiften Hackfrüchten bestanden sind
  • B)auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind
  • C)auf Feldern, die mit überwinternder Halm- oder Samenfrucht bestanden sind
  • D)auf Feldern, die mit Sonderkulturen bestanden sind
Erklärung

Jagdrecht ist Ländersache. Ohne konkretes Bundesland kann ich nur allgemein sagen: In vielen Landesjagdgesetzen ist die Treibjagd auf reifender Halm-/Samenfrucht sowie Tabakflächen untersagt; Details können je nach Bundesland abweichen.

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