Kurze Antwort
Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk kann durch öffentliche Ausbietung, freihändige Vergabe oder Verlängerung des laufenden Pachtverhältnisses verpachtet werden.
Die öffentliche Ausbietung kann durch mündliche Versteigerung oder Einholung schriftlicher Gebote erfolgen. Eine mündliche Verpachtung ohne Jagdpachtvertrag ist dagegen nicht zulässig.
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