Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-32-2015

Auf welchen Wegen kann ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk verpachtet werden?

Kurze Antwort

Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk kann durch öffentliche Ausbietung, freihändige Vergabe oder Verlängerung des laufenden Pachtverhältnisses verpachtet werden.

  • A)öffentliche Ausbietung (im Wege der mündlichen Versteigerung oder durch Einholung schriftlicher Gebote)
  • B)freihändige Vergabe
  • C)Verlängerung des laufenden Pachtverhältnisses
  • D)ausschließlich aufgrund schriftlicher Gebote
Erklärung

Die öffentliche Ausbietung kann durch mündliche Versteigerung oder Einholung schriftlicher Gebote erfolgen. Eine mündliche Verpachtung ohne Jagdpachtvertrag ist dagegen nicht zulässig.

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