Kurze Antwort
Das Stück unterliegt der amtlichen Fleischuntersuchung und darf erst nach deren Freigabe für den menschlichen Verzehr weiterverwertet werden.
Offene Knochenbrüche, die nicht unmittelbar durch das Erlegen entstanden sind, gelten als bedenkliches Merkmal. Der gesamte Wildkörper einschließlich Aufbruch ist dem Amtstierarzt vorzulegen; eine Verwertung als Fuchsluder ist möglich.
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