Rheinland-Pfalz4: WildbrethygieneRP-RP4-178-2015

Bei einem erlegten Stück Rehwild wurden beim Versorgen offene Knochenbrüche festgestellt, die NICHT unmittelbar mit dem Erlegen in Zusammenhang stehen. Was ist zu beachten, wenn das Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll?

Kurze Antwort

Das Stück unterliegt der amtlichen Fleischuntersuchung und darf erst nach deren Freigabe für den menschlichen Verzehr weiterverwertet werden.

  • A)Es kann bedenkenlos verkauft werden.
  • B)Es darf in keinem Fall dem menschlichen Verzehr zugeführt werden.
  • C)Das Stück unterliegt der amtlichen Fleischuntersuchung und darf erst nach der Freigabe weiter verwertet werden.
  • D)Es kann als Fuchsluder verwendet werden.
Erklärung

Offene Knochenbrüche, die nicht unmittelbar durch das Erlegen entstanden sind, gelten als bedenkliches Merkmal. Der gesamte Wildkörper einschließlich Aufbruch ist dem Amtstierarzt vorzulegen; eine Verwertung als Fuchsluder ist möglich.

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