Kurze Antwort
Ja, wegen des offenen, nicht durch die Erlegung entstandenen Knochenbruchs muss eine amtliche Fleischuntersuchung erfolgen.
Ein offener Knochenbruch ist ein bedenkliches Merkmal. Der gesamte Wildkörper einschließlich Aufbruch muss dem Amtstierarzt zur Untersuchung vorgelegt werden.
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