Kurze Antwort
Nein, an einer jagdlich genutzten Langwaffe darf keine Vorrichtung zum Anleuchten oder Anstrahlen des Zieles angebracht werden.
Solche Vorrichtungen sind nach § 19 BJagdG beim Fang oder Erlegen von Wild verboten. Das Verbot gilt auch dann, wenn die Vorrichtung nicht ständig verwendet wird.
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