Kurze Antwort
Ja, die Jagdgenossenschaft darf die Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks grundsätzlich auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.
Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Dabei kann sie die Verpachtung gemäß § 10 Abs. 1 BJagdG auf die eigenen Jagdgenossen beschränken.
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