Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-114-2015

Der Jagdbeirat bei einer unteren Jagdbehörde besteht aus der Kreisjagdmeisterin / dem Kreisjagdmeister als vorsitzende Person sowie aus Vertretern von acht Gruppierungen, die von der Jagd betroffen sind. Auf welche der nachfolgenden Gruppierungen trifft das zu?

Kurze Antwort

Im Jagdbeirat der unteren Jagdbehörde sind Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Jagdgenossenschaften vertreten, nicht jedoch die Naturschutzbehörde.

  • A)Naturschutzbehörde
  • B)Landwirtschaft
  • C)Forstwirtschaft
  • D)Jagdgenossenschaften
Erklärung

Nach § 37 BJagdG gehören dem Jagdbeirat Vertreter betroffener Interessengruppen an. Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Jagdgenossenschaften sind ausdrücklich genannt; Behörden selbst (z. B. Naturschutzbehörde) sind nicht als Mitglieder vorgesehen. Regulungen können je nach Bundesland variieren.

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