Kurze Antwort
Im Jagdbeirat der unteren Jagdbehörde sind Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Jagdgenossenschaften vertreten, nicht jedoch die Naturschutzbehörde.
Nach § 37 BJagdG gehören dem Jagdbeirat Vertreter betroffener Interessengruppen an. Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Jagdgenossenschaften sind ausdrücklich genannt; Behörden selbst (z. B. Naturschutzbehörde) sind nicht als Mitglieder vorgesehen. Regulungen können je nach Bundesland variieren.
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