Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-114-2015

Der Jagdbeirat bei einer unteren Jagdbehörde besteht aus der Kreisjagdmeisterin / dem Kreisjagdmeister als vorsitzende Person sowie aus Vertretern von acht Gruppierungen, die von der Jagd betroffen sind. Auf welche der nachfolgenden Gruppierungen trifft das zu?

Kurze Antwort

Richtig sind: Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Jagdgenossenschaften.

  • A)Naturschutzbehörde
  • B)Landwirtschaft
  • C)Forstwirtschaft
  • D)Jagdgenossenschaften

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