Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-169-2015

Der Jagdschutz obliegt ...

Kurze Antwort

Der Jagdschutz obliegt den Jagdausübungsberechtigten sowie zuständigen Polizeivollzugs- und Forstbeamten im Außendienst.

  • A)den jagdausübungsberechtigten Personen.
  • B)Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten.
  • C)der Kreisjagdmeisterin bzw. dem Kreisjagdmeister.
  • D)Beamtinnen und Beamten des gehobenen Forstdienstes als Forstrevierbeamtinnen und Forstrevierbeamte im Außendienst.
Erklärung

Kreisjagdmeister gehören grundsätzlich nicht zu den Jagdschutzberechtigten. Die genaue Zuständigkeit der Forstbeamten richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht; die Regelungen können je nach Bundesland unterschiedlich sein.

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