Kurze Antwort
Der Jagdschutz obliegt den Jagdausübungsberechtigten sowie zuständigen Polizeivollzugs- und Forstbeamten im Außendienst.
Kreisjagdmeister gehören grundsätzlich nicht zu den Jagdschutzberechtigten. Die genaue Zuständigkeit der Forstbeamten richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht; die Regelungen können je nach Bundesland unterschiedlich sein.
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