Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-169-2015

Der Jagdschutz obliegt ...

Kurze Antwort

Richtig sind: den jagdausübungsberechtigten Personen., Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. und Beamtinnen und Beamten des gehobenen Forstdienstes als Forstrevierbeamtinnen und Forstrevierbeamte im Außendienst.

  • A)den jagdausübungsberechtigten Personen.
  • B)Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten.
  • C)der Kreisjagdmeisterin bzw. dem Kreisjagdmeister.
  • D)Beamtinnen und Beamten des gehobenen Forstdienstes als Forstrevierbeamtinnen und Forstrevierbeamte im Außendienst.

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