Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-222-2015

Die Amtszeit des Jagdvorstandes ...

Kurze Antwort

Richtig ist: beträgt fünf Jahre.

  • A)beträgt fünf Jahre.
  • B)ist zeitgleich mit der Mindestpachtdauer eines Jagdpachtvertrages; das heißt, sie soll mindestens acht Jahre betragen.
  • C)ist im Musterjagdpachtvertrag festgelegt, den die Genossenschaft mit 2/3 Mehrheit beschließt; sie soll jedoch aber grundsätzlich 5 Jahre betragen.
  • D)beträgt vier Jahre (Hälfte der Mindestpachtdauer).

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