Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-144-2015

Die Eigentümerin / der Eigentümer eines Stieres bittet eine Jägerin / einen Jäger, den Stier zu erschießen, weil er sich auf der Weide nicht mehr einfangen lässt und dieser eine Gefahr für Mensch und Tier darstellt. Ist die Jägerin / der Jäger ohne weiteres dazu berechtigt?

Kurze Antwort

Nein, eine Jägerin oder ein Jäger ist nicht ohne Weiteres berechtigt, den Stier zu erschießen.

  • A)Ja, aber nur, wenn der Stier mit einer großkalibrigen Jagdwaffe (Büchse mit mind. Kaliber 6,5 Millimeter) erschossen wird; die Verwendung geringerer Munition oder anderer Waffen wäre bei solch großen Tieren nicht tierschutzgerecht.
  • B)Ja, aber der Stier sollte zur Nachtzeit im Scheinwerferlicht erschossen werden, damit keine Passanten gefährdet werden.
  • C)nein
  • D)Ja, aber nur, wenn der Stier vorher mit präpariertem Futtermittel betäubt wurde (Grundsatz der Vermeidung unnötiger Schmerzen).
Erklärung

Das Erschießen eines Haustieres beziehungsweise Nutztiers fällt nicht ohne Weiteres unter die berechtigte Jagdausübung. Wegen der Gefahr für Menschen und Tiere sind die zuständigen Stellen, insbesondere Polizei oder Tierarzt, einzuschalten.

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