Kurze Antwort
Die Genossenschaftsversammlung beschließt insbesondere über die Art und das Verfahren der Jagdverpachtung, die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung sowie die Erhebung und Verwendung von Umlagen.
Die Jagdgenossenschaft entscheidet über die Nutzung ihres Jagdausübungsrechts und die Verwendung ihrer Einnahmen. Umlagen können zur Deckung eines nicht anderweitig gedeckten Bedarfs erhoben werden.
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