Kurze Antwort
Solange kein Jagdvorstand gewählt ist, führt die (Orts-)Bürgermeisterin oder der (Orts-)Bürgermeister vorübergehend die Geschäfte der Jagdgenossenschaft.
Nach § 9 BJagdG übernimmt bis zur Wahl des Jagdvorstands der Gemeindevorstand die Aufgaben. In der Praxis ist das die bzw. der (Orts-)Bürgermeister(in), befristet als Übergangslösung.
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