Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-14-2015

Die Jagdgenossenschaft hat noch keinen Jagdvorstand gewählt. Wer nimmt dann bis maximal einer Dauer von 6 Monaten die Geschäfte wahr?

Kurze Antwort

Solange kein Jagdvorstand gewählt ist, führt die (Orts-)Bürgermeisterin oder der (Orts-)Bürgermeister vorübergehend die Geschäfte der Jagdgenossenschaft.

  • A)die Verbandsbürgermeisterin oder der Verbandsbürgermeister
  • B)die (Orts-)Bürgermeisterin oder der (Orts-)Bürgermeister
  • C)die Kreisjagdmeisterin oder der Kreisjagdmeister
  • D)die Jagdgenossin oder der Jagdgenosse mit dem größten Flächenanteil
Erklärung

Nach § 9 BJagdG übernimmt bis zur Wahl des Jagdvorstands der Gemeindevorstand die Aufgaben. In der Praxis ist das die bzw. der (Orts-)Bürgermeister(in), befristet als Übergangslösung.

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