Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-109-2015

Die Mindestpachtzeit beträgt eine ganz bestimmte Anzahl von Jahren. Kann ein laufender Jagdpachtvertrag auch auf kürzere Zeit verlängert werden?

Kurze Antwort

Ja, ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden.

  • A)ja
  • B)nein
  • C)ja, aber mindestens für 3 Jahre
  • D)ja, aber mindestens für 5 Jahre
Erklärung

Nach § 11 BJagdG soll die Mindestpachtdauer 9 Jahre betragen, jedoch ist die Verlängerung eines bestehenden Vertrages ausdrücklich auch für kürzere Zeit zulässig. Eine Mindestdauer für die Verlängerung ist nicht vorgeschrieben.

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