Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-120-2015

Dürfen die zum Jagdschutz berechtigten Personen im Scheinwerferlicht eines Autos eine erkennbar wildernde Hauskatze erlegen? Welche Aussagen sind richtig?

Kurze Antwort

Ja, Jagdschutzberechtigte dürfen eine erkennbar wildernde Hauskatze im Scheinwerferlicht erlegen, wenn sie mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Haus entfernt ist.

  • A)Nein, die Jagd mit künstlichen Lichtquellen ist verboten
  • B)Ja, aber nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Jagdbehörde
  • C)Ja, denn Hauskatzen gehören nicht zum jagdbaren Wild
  • D)Ja, sie muss aber mehr als 300 Meter vom nächsten Wohnhaus entfernt sein.
Erklärung

Das Verbot künstlicher Lichtquellen betrifft die Jagd auf jagdbares Wild. Hauskatzen sind kein jagdbares Wild; im Rahmen des Jagdschutzes ist das Töten wildernder Katzen zulässig, jedoch nur unter Einhaltung der 300‑Meter‑Regel. Regulations may vary depending on the federal state.

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