Kurze Antwort
Nein, eine Teilverpachtung eines Eigenjagdbezirks ist nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil jeweils mindestens 75 Hektar haben, was bei 140 Hektar nicht möglich ist.
Nach § 11 Abs. 2 BJagdG müssen bei Teilverpachtung von Eigenjagdbezirken beide Teile jeweils mindestens 75 ha umfassen. 140 ha lassen sich nicht in zwei Teilbezirke ≥75 ha aufteilen; mindestens 150 ha wären erforderlich.
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