Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-55-2015

Ein Jäger, der die jagdausübungsberechtigte Person schon über 10 Jahre auf der Jagd begleitet, besitzt seit 2 Jahren einen Jagdschein und würde gern als Mitpächter in das Jagdpachtverhältnis aufgenommen werden. Welche Aussage trifft zu?

Kurze Antwort

Ein Jäger mit erst zwei Jahren Besitz eines Jahresjagdscheins kann nicht als Mitpächter aufgenommen werden, da er noch nicht jagdpachtfähig ist.

  • A)Da er noch nicht jagdpachtfähig ist, kann er kein Mitpächter werden.
  • B)Er darf Mitpächter werden, da er eine langjährige Erfahrung besitzt.
  • C)Da er den Jagdbezirk schon 10 Jahre kennt, darf er Mitpächter werden.
  • D)Für die Aufnahme als Mitpächter ist die Jagdpachtfähigkeit nicht erforderlich.
Erklärung

Für die Jagdpacht muss er einen Jahresjagdschein besitzen und bereits vorher drei Jahre lang einen solchen besessen haben. Jagderfahrung oder die Kenntnis des Reviers ersetzt diese Voraussetzung nicht.

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