Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-176-2015

Ein Jagdgast, der eine schriftliche Jagderlaubnis der Jagdpächterin besitzt, erlegt im Beisein des Jagdaufsehers ein Stück Wild. Wer wird wann Eigentümer des Wildes?

Kurze Antwort

Eigentümerin des erlegten Wildes wird die Jagdausübungsberechtigte, sobald der Jagdgast es in Besitz genommen hat.

  • A)der Jagdgast, sobald er es in Besitz genommen hat
  • B)der Jagdaufseher, sobald er es in Besitz genommen hat
  • C)der Jagdausübungsberechtigte, wenn er davon erfährt
  • D)die Jagdausübungsberechtigte, sobald der Jagdgast es in Besitz genommen hat
Erklärung

Wild ist bis zur Aneignung herrenlos; durch Erlegen und Inbesitznahme entsteht Eigentum. Das Aneignungsrecht steht dem Jagdausübungsberechtigten zu, nicht dem Jagdgast, auch wenn dieser aufgrund Jagderlaubnis erlegt.

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