Kurze Antwort
Eigentümerin des erlegten Wildes wird die Jagdausübungsberechtigte, sobald der Jagdgast es in Besitz genommen hat.
Wild ist bis zur Aneignung herrenlos; durch Erlegen und Inbesitznahme entsteht Eigentum. Das Aneignungsrecht steht dem Jagdausübungsberechtigten zu, nicht dem Jagdgast, auch wenn dieser aufgrund Jagderlaubnis erlegt.
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