Kurze Antwort
Für den Schaden haftet die jagdausübungsberechtigte Person (Revierinhaber/Pächter).
Nach § 33 Abs. 2 BJagdG haftet der Jagdausübungsberechtigte für Jagdschäden aus missbräuchlicher Jagdausübung auch dann, wenn sie durch einen Jagdgast verursacht wurden. Grobe Fahrlässigkeit beim Abtransport im Maisfeld erfüllt diesen Tatbestand.
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