Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-6-2015

Ein Jagdgast verursacht beim Abtransport eines Stückes Schwarzwild in grob fahrlässiger Weise erheblichen Schaden an einem Maisfeld. Welche Aussage ist richtig?

Kurze Antwort

Für den Schaden haftet die jagdausübungsberechtigte Person (Revierinhaber/Pächter).

  • A)Keiner haftet für den Schaden, da er bei einer Jagdausübung entstanden ist.
  • B)Nur der Jagdgast haftet für den Schaden.
  • C)Die jagdausübungsberechtigte Person haftet für den Schaden.
  • D)Die jagdausübungsberechtigte Person und Jagdgast haften je zur Hälfte für den Schaden.
Erklärung

Nach § 33 Abs. 2 BJagdG haftet der Jagdausübungsberechtigte für Jagdschäden aus missbräuchlicher Jagdausübung auch dann, wenn sie durch einen Jagdgast verursacht wurden. Grobe Fahrlässigkeit beim Abtransport im Maisfeld erfüllt diesen Tatbestand.

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