Kurze Antwort
Richtig ist: Nein, dies ist nicht zulässig, weil der Sohn nur in Begleitung der erziehungsberechtigten Person oder einer von der erziehungsberechtigten Person schriftlich beauftragten Aufsichtsperson (die Begleitperson muss jagdlich erfahren sein) zur Ausübung der Jagd berechtigt ist.
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