Kurze Antwort
Nein, das ist nicht gesetzwidrig, da das Erlegen außerhalb des 200-Meter-Verbotsbereichs um Fütterungen erfolgt.
Das Jagdverbot in Notzeiten gilt im Umkreis von 200 m um Fütterungen. Bei 100 m wäre es verboten, bei 100 m Entfernung ist die Voraussetzung der Frage jedoch falsch; korrekt ist: außerhalb von 200 m ist es zulässig.
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