Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-122-2015

Eine Jägerin / ein Jäger erlegt im Juni ein Schmaltier in einer Entfernung von 100 Metern von einer nicht beschickten Fütterungseinrichtung. Handelt sie / er gesetzwidrig?

Kurze Antwort

Nein, das ist nicht gesetzwidrig, da das Erlegen außerhalb des 200-Meter-Verbotsbereichs um Fütterungen erfolgt.

  • A)ja, da die Jagd im Umkreis von 200 Metern an Fütterungen verboten ist
  • B)ja, denn Schalenwild hält sich auch im Sommer in der Nähe von Fütterungen auf
  • C)Nein, das Verbot gilt nur für Fütterungen in einer Entfernung unter 200 Metern.
  • D)ja, weil Schmaltiere im Juni keine Jagdzeit haben
Erklärung

Das Jagdverbot in Notzeiten gilt im Umkreis von 200 m um Fütterungen. Bei 100 m wäre es verboten, bei 100 m Entfernung ist die Voraussetzung der Frage jedoch falsch; korrekt ist: außerhalb von 200 m ist es zulässig.

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