Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-181-2015

Eine jagdausübungsberechtigte Person beobachtet bei der Heimfahrt, wie im benachbarten Jagdbezirk eine Person von einem Hirsch angegriffen wird. Der Hirsch lässt sich nicht verscheuchen und auch durch Warnschüsse nicht vertreiben. Da die Situation für die angegriffene Person lebensgefährlich wird, erlegt die jagdausübungsberechtigte Person den Hirsch im fremden Jagdbezirk. Welche Aussage ist zutreffend?

Kurze Antwort

Der Schuss war durch rechtfertigenden Notstand geboten, um die angegriffene Person vor der lebensgefährlichen Gefahr zu bewahren.

  • A)Der Schuss war durch Notstand geboten.
  • B)Der Schuss war durch Notwehr geboten.
  • C)Die jagdausübungsberechtigte Person durfte in dem fremden Jagdbezirk nicht jagen, also den Hirsch nicht töten.
  • D)Wegen des Gebotes der Verhältnismäßigkeit hätte die jagdausübungsberechtigte Person den Hirsch nur bewegungsunfähig schießen, aber nicht töten dürfen.
Erklärung

Es lag kein menschlicher Angriff und damit keine Notwehr, sondern eine gegenwärtige Gefahr durch ein Tier vor. Da der Hirsch nicht anders abgewehrt werden konnte, durfte als letztes geeignetes Mittel der Schuss im fremden Jagdbezirk abgegeben werden.

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