Rheinland-Pfalz5: JagdrechtRP-RP5-181-2015

Eine jagdausübungsberechtigte Person beobachtet bei der Heimfahrt, wie im benachbarten Jagdbezirk eine Person von einem Hirsch angegriffen wird. Der Hirsch lässt sich nicht verscheuchen und auch durch Warnschüsse nicht vertreiben. Da die Situation für die angegriffene Person lebensgefährlich wird, erlegt die jagdausübungsberechtigte Person den Hirsch im fremden Jagdbezirk. Welche Aussage ist zutreffend?

Kurze Antwort

Richtig ist: Der Schuss war durch Notstand geboten.

  • A)Der Schuss war durch Notstand geboten.
  • B)Der Schuss war durch Notwehr geboten.
  • C)Die jagdausübungsberechtigte Person durfte in dem fremden Jagdbezirk nicht jagen, also den Hirsch nicht töten.
  • D)Wegen des Gebotes der Verhältnismäßigkeit hätte die jagdausübungsberechtigte Person den Hirsch nur bewegungsunfähig schießen, aber nicht töten dürfen.

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